So vermeiden Sie die häufigsten Aufmaßfehler






Legende:
Einheitliche (farbige) Darstellung der abgerechneten Positionen in Aufmaßplänen oder Skizzen. Zusätzlich wird auf einer Legende dargestellt, welche Position z. B. mit einer roten Linie oder einem blauen Punkt gemeint ist.

Raumbezogene Abrechnung aufwendig aber notwendig!






























Aufmaß- "vereinfachung" wird zur Abrechnungs- verhinderung


































Lügen haben kurze Beine











Was tun?

























Die genaue Erfassung des
Zubehörs ist der Hebel für korrekte Abrechnung









Wenn Sie hier gelandet sind, weil Sie "Aufmaßprüfung" gegoogelt haben, sind Sie hier richtig:

Schauen Sie bitte aber auch nach bei wir über uns, unter dem Punkt Rechungsprüfung.


 

Fehler Nr. 1

Aufmaß (Rechnung) nicht prüffähig!

Wenn man den Abrechnungs-GAU vermeiden will, genügt es nicht, den heißen Tipp der VOB zu befolgen, Positionen in der richtigen Reihenfolge darzustellen. Einige zusätzliche Maßnahmen sollte man dazu doch ergreifen:

  • Darstellung der Abrechnung in Plänen
  • Anfertigung von Maßskizzen (falls Pläne nicht aussagefähig)
  • Darstellung der Position mit einem Legendensystem
    (wenn sehr viele Positionen auf engen Raum abzurechnen sind)
  • Raumbezogene Abrechnung unter Verwendung der Original-Raum-Nummern
    (wenn zu erwarten ist, dass sich die Bauzeit hinzieht, wenn mehrere Firmen des gleichen Gewerks auf der Baustelle rumwerkeln, wenn mit Wiederholungs- Reparaturarbeiten oder sonstigem Mehraufwand an bestimmten Stellen - z. B. Putzmehrstärken - zu rechnen ist)
  • Dokumentation durch Fotos
    (wenn sich abzeichnet, dass gewisse Arbeiten später bezweifelt werden - z. B. Spachtelung von Betonflächen)
Sonderfall: Der Verfasser wurde vor einiger Zeit mit der Neuerstellung eines Aufmaßes für Malerarbeiten an einer Großbaustelle mitten in Frankfurt beauftragt. Die Vorgeschichte: Nach der ca. 12. Abschlagsrechnung und eineinhalbjähriger Bauzeit stellte es sich bauherrenseits heraus, dass das bisher vorgelegte Aufmaß nicht prüffähig war. Unabhängig von einer rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts entschied sich die betroffene Malerfirma zur Neuerstellung des Aufmaßes - man wollte ja schließlich keinen Rechtsstreit über "Prüffähigkeit" provozieren.
Sah man sich das bisher vorgelegte Aufmaß an, musste man sich doch etwas wundern:
Dem Aufmaß lagen Pläne bei. In den Plänen waren die verschiedenen Positionen verschiedenfarbig dargestellt. Die Maßzahlen waren rot im Plan eingezeichnet.
Aber: Es fehlten Angaben (Striche mit Pfeil), von woher bis wohin sich ein Maß erstreckte.



Fehler Nr. 2

Zubehör-Positionen schätzen - oder nach Faustformel abrechnen

Das kennt man doch:

Bauleiter und Putzer-Capo vereinbaren mündlich, dass „für das Gewebe 10% der Massen der Putzposition gezogen* werden.“

Diese Vereinbarung vereinfacht zwar die Abrechnung (bei 445,8 m² Putz gibt es jetzt 44,58 m² Armierungsgewebe) sonst aber passiert höchstwahrscheinlich spätestens bei der Schlussrechnung, dass

  • der Bauleiter sich an keine Vereinbarung erinnern kann

  • der Bauleiter krank ist

  • die Bauleitung gewechselt hat und der Neue von nichts weiß

  • der Bauherr anordnet, dass nur per Aufmaß erfasste Leistungen bezahlt werden – Zahlungen für bisher abgerechnetes Gewebe gelten hierbei als Überzahlung

  • bei einer eventuellen Revision ein Stück Fläche von 44,58 m² nicht gefunden wird

  • bei einem eventuellen Rechtsstreit der Sachverständige weder eine Fläche von 44,58 m² findet, noch der fertigen Oberfläche ansieht, wo überhaupt Gewebe eingebaut werden musste

* Originalton Baustelle



Fehler Nr. 3

Übertreibungen bei den Maßen (Tendenz)


Auch wenn es immer wieder probiert wird: Über die Vergrößerung der Maße in den Hauptpositionen erzielt man, außer sich selbst in das denkbar schlechteste Licht zu stellen, keinen Effekt.

Es ist das A und O jeder Rechnungsprüfung, von Anfang an herauszufinden, ob eine Tendenz zu unterstellen ist. So wird z. B. allein anhand von Stichproben sicher aufgedeckt, wenn Maße auffällig immer in einer Richtung von der Wirklichkeit abweichen.

Die Konsequenz: Lügen haben kurze Beine, das Image ist dahin und das ganze „Werk“ muss aufwendig überarbeitet werden.


Wo liegt der Hebel?
Wenn man sich eine Maler- oder Putzerrechnung ansieht, merkt man sehr schnell, dass die paar Hauptpositionen meistens nicht mehr als 50 – 60 % der Rechnung ausmachen*. Der Rest steckt in den Zubehörpositionen. Und hier gibt es nur den steinigen Weg der präzisen Erfassung von Armierungsgewebe, Eckschienen, Mehrputz, Spachtelungen, Untergrundvorbehandlungen, usw. usw.

* Aufmaß-Geräte oder Verfahren (auch mit Daten aus CAD-Anwendungen) konzentrieren sich nur allzu gern auf die Hauptpositionen unter Vernachlässigung der meisten Zubehörpositionen. Gutes Aufmaß lebt aber von der präzisen und rechtzeitigen Erfassung des Zubehörs - nebst prüffähiger Darstellung!





Fehler Nr. 4

Durch den Baufortschritt verdeckte Leistungen werden nicht rechtzeitig gemeinsam festgestellt.

Weil viele Positionen Leistungen sind, die durch den Baufortschritt verdeckt werden, greift eine weitere Vorschrift der DIN 1961. So steht in der VOB/B § 14, Nummer 2: „"Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen

Hier ist von "gemeinsamen Feststellungen" die Rede. Das kann z.B. sein

  • eine gemeinsam erstellte Skizze, in der dargestellt ist, wo z. B. Gewebe angebracht worden ist
  • ein gemeinsames Aufmaß über Flächen von Putzausbesserungen
  • eine Vereinbarung, bei welchem Mauerwerk z. B. Aufbrennsperre anzubringen ist (Abrechnung nach Plan)
  • Fotos aller Wände mit Ausbesserungen, Rissen, Teilspachtelungen usw., wenn so fotografiert wird, dass die Maße aus dem Foto ableitbar sind

"zu beantragen"

Rechtzeitig - am besten schriftlich - zu diesem Termin einzuladen, ist unerlässlich. Hier sei nur kurz angedeutet, dass alle Kommentare zur
VOB/B (zum Beispiel Ingenstau, Korbion) an dieser Stelle von der Beweislastumkehr reden. Was soviel heißt wie: Unterlässt es der Unternehmer, zu diesem Termin einzuladen, muss er später selbst beweisen, dass die Leistungen erbracht worden sind. Oder anders herum: Der Bauherr kann das Aufmaß durch "Nichtwissen" bestreiten. Also keine rosigen Aussichten.

Leider passiert dieser Fehler sehr häufig. Die Konsequenz: Ein Sack voller Probleme, finanzieller Aufwendungen und Unwägbarkeiten.

 


© by Georg Heckmeier
Zuletzt geändert: 17.1.17